Neben Schonzeiten und Mindestmaßen regelt die AVBayFiG eine ganze Reihe weiterer Vorschriften, was beim Angeln in Bayern erlaubt ist und was nicht. Hier die wichtigsten Verbote im Überblick.

Grundsätzlich verbotene Fanggeräte und -methoden

Nach § 15 AVBayFiG ist der Fischfang mit folgenden Mitteln in Bayern ausnahmslos verboten: Gift, Betäubungsmittel, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibende Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speere, Pfeile, Drohnen und grobe Werkzeuge.

Begrenzung der Handangeln

Du darfst gleichzeitig höchstens zwei Handangeln einsetzen. Nutzt du zwei Handangeln gleichzeitig, dürfen diese zusammen nicht mehr als sechs Anbissstellen aufweisen.

Regeln zum Hältern und zum Setzkescher

  • Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
  • Ein Setzkescher darf nur verwendet werden, wenn er ausreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien gefertigt ist.
  • Fische, die im Setzkescher gehältert wurden, dürfen nicht wieder ins Fanggewässer zurückgesetzt werden – dieses Verbot soll verhindern, dass kleinere Fische gegen später gefangene größere ausgetauscht werden.
  • In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu befürchten ist.

Die Entnahmepflicht – und was sich 2025 geändert hat

Ein Punkt, der viele überrascht: In Bayern gilt grundsätzlich eine Entnahmepflicht. Ein maßiger Fisch, der außerhalb der Schonzeit gefangen wird, darf nicht einfach aus Prinzip zurückgesetzt werden (“Catch & Release” als reines Prinzip ist unzulässig) – gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen grundsätzlich nicht wieder ausgesetzt werden.

Seit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2025 gibt es hier aber mehr Spielraum als früher: Fische aus der offiziellen Artenliste, die unter Einhaltung der für sie geltenden Fangbeschränkungen (Schonzeit, Schonmaß) gefangen wurden, dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn dies dem gesetzlichen Hegeziel dient – insbesondere bei bestandsgefährdeten und durch Artenhilfsprogramme geförderten Arten. Fische anderer Arten dürfen weiterhin nicht wieder ausgesetzt werden.

Untermaßige und geschonte Fische: Rücksetzen ist Pflicht

Umgekehrt gilt: Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene, lebensfähige Fische müssen unverzüglich und mit größtmöglicher Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückgesetzt werden. → Schonzeiten und Mindestmaße in Bayern – die Tabelle

Lebendköderfisch

Das Angeln mit lebendem Köderfisch gilt als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und ist entsprechend unzulässig.

Wichtig: Dein Erlaubnisschein kann zusätzliche Regeln festlegen

Alle hier genannten Regeln sind gesetzliche Mindeststandards. Dein Erlaubnisschein oder deine Vereinsordnung kann zusätzliche, strengere Vorgaben machen – etwa zu erlaubten Ködern, Fangmengen oder speziellen Rücksetzregeln für einzelne Gewässer. Informiere dich deshalb immer auch dort. → Erlaubnisschein und Angelkarte in Bayern bekommen

Häufige Fragen zu Verboten beim Angeln

Grundsätzlich nicht – in Bayern gilt eine Entnahmepflicht für maßige, nicht geschonte Fische. Ausnahmen gelten seit 2025 nur für bestimmte, gesetzlich benannte Arten und nur zur Erfüllung des Hegeziels.

Sie dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden, sobald sie im Setzkescher gehältert wurden – sie gelten als entnommen.

Nein, in Bayern sind maximal zwei Handangeln gleichzeitig erlaubt.

Die in § 15 AVBayFiG aufgezählten verbotenen Geräte betreffen keine gewöhnlichen Kunstköder – dein Erlaubnisschein kann aber zusätzliche gewässerspezifische Einschränkungen enthalten.